Es besteht im Regelfall eine Genehmigungspflicht für Ihre so genannte Hilfsmittelversorgung . Deshalb müssen Sie den Kostenvoranschlag bei Ihrer Krankenkasse einreichen. Ihre Krankenkasse prüft dann die medizinische Notwendigkeit des für Sie verschriebenen Hilfsmittels. Es besteht für Sie der Anspruch auf eine angemessene Versorgung nachdem aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse. Ihre Krankenkasse versucht in der Regel kostengünstige aber gleichwertige Hilfsmittel zu finden. Das bedeutet nicht, dass nach einer minderqualitativ oder billigen Lösung gesucht wird. Der Fokus sollte immer auf Qualität der Versorgung liegen. Darauf können Sie bestehen.
Ihre Krankenkasse kann den Kostenvoranschlag an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zur Überprüfung weiterreichen. Beim MDK sind Ärzte mit der Aufgabe betraut, Prüfungen durchzuführen, ob Ihr beantragtes Hilfsmittel tatsächlich medizinisch notwendig ist oder ob man kostensparende Alternativen zur Versorgung einsetzen kann.
Sie haben ein Anrecht auf eine Begutachtung durch einen Arzt oder einen Orthopädiemechaniker.
In einem Zeitraum von zwei Wochen muss Ihre Krankenkasse klären, ob sie zuständig ist für Ihren Versorgungsantrag. Falls nicht wird von der Ktrankenkasse den Antrag an den zuständigen Kostenträger weiterleiten.
Drei Wochen nach Eingang des Antrages muss die Krankenkasse eine Entscheidung treffen. Ausnahme: Das Gutachten (z. B. MDK-Gutachten) ist erforderlich über den Versorgungsbedarf. Vor allem bei hochpreisigen Versorgungen wird häufig ein Gutachten angefordert. Es besteht die Verpflichtung Ihrer innerhalb von zwei Wochen nach dem Vorliegen des Gutachtens, eine Entscheidung zu treffen. Falls die Krankenkasse keine Entscheidung innerhalb dieser Frist trifft, ist das Ihr Hilfsmittel nich automatisch genehmigt. Sie sind bei Nichtbeachtung der Frist durch die Krankenkasse berechtigt, das verordnete Hilfsmittel zunächst auf Ihre eigenen Kosten zu erwerben und anschließend die Kosten bei der Krankenkasse geltend zu machen.
Nach der Genehmigung durch die Krankenkasse, erhält Ihr Sanitätshaus
einen entsprechenden Bewilligungsbescheids Ihr Sanitätshaus kann nach Erhalt Ihre Versorgung durchführen. Wenn die Krankenkasse Ihre Versorgung nicht genehmigt, z.B. aus Kostengründen, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. Sie haben innerhalb einer Monatsfrist nach Erhalt, dsie Möglichkeit einen Widerspruch einzulegen.
Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, wenn Sie bei einem negativen Bescheid einen Widerspruch einlegen möchten.
Sie sollten möglichst zeitnah Ihren Widerspruch einreichen. Sollten Sie erneut eine Ablehnung erhalten, können Sie eine kostenlose Klage beim Sozialgericht (Rechtantragsstelle) einreichen.